G e s c h i c h t s v e r e i n
E r f t s t a d t - K i e r d o r f e.V.
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Geschichtskreis Kierdorf". Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Geschichtskreis Kierdorf e.V." Der Geschichtskreis hat seinen Sitz in Erftstadt - Kierdorf. Das Geschäftsjahr des Geschichtskreises ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Geschichtsvereins ist die wissenschaftliche Erforschung der geschichtlichen Entwicklung des früher selbständigen Ortsteils Erftstadt - Kierdorf,insbesondere die Aufarbeitung der verschiedenen Geschichtsbereiche in Kierdorf sowie die Veröffentlichung und Darstellung der gewonnenen Forschungsergebnisse und die Pflege heimatgeschichtlicher Belange.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Geschichtsvereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Verwendung der Mittel hat satzungsgemäß zu erfolgen. Keine Person darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Vereinszweck zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Geschichtsverein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Gesetzes. Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt gestellt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Geschichtskreises kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, die sich zu dessen Zielen bekennen.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und durch Aufnahmebestätigung erworben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind antragsberechtigt.
(3) Vor einem Beschluss über ein Mitglied ist dieses zu hören.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft ist vorgesehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dieser bestätigt den Erhalt. Der Austritt wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich mitzuteilen ist, kann der Ausgeschlossene schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz entsprechender Mahnung zwei Jahre keinen Beitrag bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliederbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Jahrsbeitrag ist im ersten Viertel eines Kalenderjahres und im Jahre des Beitritts bis spätestens zwei Monate nach Abgabe der Beitrittserklärung zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Geschichtsvereins. Sie wählt den Vorstand im Sinne des Gesetzes sowie die weiteren Vorstands- mitglieder und zwei Kassenprüfer. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter
(2) (2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung des
Vorstandes c) Entgegennahme des Berichtes des Wahlvorstandes, die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Vorstandswahl und die Bestätigung ihres Ergebnisses d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
e) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschluss über Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszwecks
i) Beschluss über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
j) Beschluss über die Auflösung des Vereins
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen.
(2)Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin (Datum des Poststempels oder der E-Mail)erfolgen. Die Mitglieder können die Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Anträge, über die nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden können, müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder den Antrag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung stellt. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen.
(4)Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Sitzung festgestellt werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse betreffend §9 (2), e) und i) ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthält die Tagesordnung derartige Themen, so ist in der Ladung auf diese Regelung in der Satzung besonders hinzuweisen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
(5) Die Wahl des Vorstandes wird geleitet von einem von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Wahlvorstand, der nicht für den künftigen Vorstand kandidiert.
§ 11 Protokolle über die Mitgliederversammlung
Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen sowie die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung sind durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer schriftlich zu protokollieren und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 12 Der Vorstand
(1)Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem/r Vorsitzenden dem/r Stellvertreter/in
dem/r Schriftführer/in
dem/r Schatzmeister/in
bis zu drei Beisitzern
die sämtlich ehrenamtlich tätig sind.
(2)Der Vorstand bestimmt die Organisation und die Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Geschichtsvereins. Er entscheidet insbesondere darüber, welche Arbeiten im Namen des Vereins veröffentlicht werden sollen, sowie die Art und Weise und Intervalle der Veröffentlichungen. Das laufende Geschäft regelt der Vorsitzende.
(3)Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten jeder allein den Verein nach außen.
(4)Die Mitglieder des Vorstands sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl von der Gesamtheit der Mitglieder gewählt.Wiederwahl ist möglich. Die Personen bleiben jedoch nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(5)Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit niederlegen. Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode werden auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung durchgeführt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Geschichtsverein Kierdorf kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Geschichtsverein Erftstadt e.V. zwecks Verwendung für die wissenschaftliche Erforschung der geschichtlichen Entwicklung der Stadt Erftstadt, insbesondere des Ortsteils Kierdorf, die Veröffentlichung der gewonnenen Forschungsergebnisse und die Pflege heimatgeschichtlicher Belange.
50374 Erftstadt - Kierdorf , 16.04. 2008